28.03.2018
Immer mehr Gerichte bestätigen die Rechtsauffassung des Deutschen Speditions- und Logistikverbands (DSLV), nach der das deutsche Mindestlohngesetz (MiLoG) auf internationale Transportdienstleistungen nicht anwendbar ist. Nach einem aktuellen Beschluss des Landgerichts Ansbach (Az 1 S 872/17) ist das MiLoG sogar bei Kabotagetransporten unwirksam. Das Gericht verweist in seiner Entscheidung auf die europäische Dienstleistungsfreiheit, die durch die nationale Mindestlohngesetzgebung nicht eingeschränkt werden dürfe.
In der vorliegenden Zivilrechtsklage forderte eine deutsche Spedition als Auftraggeberin eines innerdeutschen Kabotagetransportes von seinem polnischen Frachtführer einen Nachweis darüber, dass dieses seinem Lkw-Fahrer auch den deutschen Mindestlohn zahlt und verweigerte bis dahin die Bezahlung der Frachtrechnung. Das daraufhin klagende polnische Transportunternehmen bekam in zwei Instanzen Recht. Sowohl das Amtsgericht Weißenburg als auch die Richter des nächstinstanzlichen Landgerichts bestätigten, dass das polnische Unternehmen keinen Nachweis über die Zahlung des deutschen Mindestlohns erbringen müsse, weil das MiLoG im Transportsektor für ausländische Wettbewerber grundsätzlich nicht greife. Selbst bei Kabotagetransporten gebe es keinen hinreichenden Inlandsbezug für im Ausland beschäftigte Lkw-Fahrer, der die Zahlung des deutschen Mindestlohns rechtfertige, so die Gerichte.
Der DSLV nimmt die Ansbacher Entscheidung zum Anlass und mahnt erneut schnelle europäische Lösungen an. „Brüssel muss nun zügig für eine verbindliche Regelung im europäischen Entsenderecht sorgen. Verschiedene Gerichtsbarkeiten in Deutschland und im europäischen Ausland haben bereits das Regelungsvakuum im Transportsektor aufgezeigt“, so DSLV-Hauptgeschäftsführer Frank Huster, der auf bereits ergangene Entscheidungen deutscher Zivil- und Finanzgerichte sowie auf das jüngste Urteil des Obersten Gerichtshofes in Österreich (siehe SLV-Impulsnachrichten vom 26. März) verweist. Aus unterschiedlichen Blickwinkeln argumentieren alle Gerichte in dieselbe Richtung, dass nationales Mindestlohnrecht rechtssystematisch nicht auf internationale mobile Dienstleistungen zielen kann.
Der DSLV fordert deshalb rechtssichere Regelungen, welche die hohen Anforderungen an den Arbeitnehmerschutz erfüllen, die Wettbewerbsbedingungen angleichen und gleichzeitig die notwendige, international arbeitsteilige Struktur der Logistikbranche bewahrt. „Die Mitgliedstaaten der EU müssen endlich aufeinander zugehen und einem verbindlichen Kompromiss für das Reformpaket ‚Europe on the Move' zustimmen“, so Huster. Aus Sicht des DSLV lautet die Lösung für eine europäische Lösung: Nationale Mindestlöhne sind auch bei Kabotagetransporten zu zahlen. Bei grenzüberschreitenden Transporten fehlt hingegen der Inlandsbezug; sie sind vollständig vom Entsenderecht auszunehmen. Huster abschließend: „Marktverwerfungen und Wettbewerbsverzerrungen entstehen heute vor allem durch Missachtung bestehender Vorschriften über Fahrerruhezeiten und durch illegale Briefkastenfirmen. Die EU-Staatengemeinschaft muss hier ansetzen und für wirkungsvolle Kontrollen sorgen. Eine staatlich gelenkte Angleichung regionaler Lohndifferenzen ist hingegen kein geeignetes politisches Instrument zur Neuordnung des europäischen Straßengüterverkehrsmarktes."
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