24.01.2019
Das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) hat angekündigt, das Sonderkontrollverfahren unter Nutzung von Sprengstoffspurendetektoren (ETD-Geräte) nur an der Außenseite einer Sendung zum 30. Juni 2019 einzustellen. In der Vergangenheit bestand für Reglementierte Beauftragte (RegB ) die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen Sendungen unter Nutzung eines Sonderkontrollverfahrens nach der Ziffer 6.2.1.6 der EU-Luftsicherheitsverordnung 2015/1998 durch Nutzung von Sprengstoffspurendetektoren (ETD-Geräte) nur an der Außenseite einer Sendung zu sichern. Im Rahmen einer verwaltungsinternen Überprüfung hat das LBA festgestellt, dass dieses Verfahren die gesetzlichen Voraussetzungen eines Sonderkontrollverfahrens nach der Ziffer 6.2.1.6 der DVO (EU) 2015/1998 nicht erfüllt. Es wird daher mit Wirkung zum 30. Juni 2019 eingestellt.
Nach dem 30. Juni 2019 darf dieses Sonderkontrollverfahren nicht mehr genutzt werden, betont das LBA. Für die in letzter Konsequenz durch die Rücknahme betroffenen Versender besteht nach Angaben des LBA die Möglichkeit, durch eine Zulassung als bekannter Versender auch zukünftig über einen gangbaren Weg zum Luftfrachtversand der betroffenen Güter zu verfügen. Für den Abschluss eines solchen Verfahrens der Zulassung als bekannter Versender (bV) ist ein Zeitraum von etwa drei Monaten anzusetzen, teilt das LBA mit.
Der DSLV hält die vom LBA aufgezeigte Ausweichmöglichkeit einer Zulassung als bV in vielen Fällen nicht für eine gleichwertige Alternative. Der DSLV hatte sich mit anderen betroffenen Verbänden für einen Erhalt eines modifizierten Sonderkontrollverfahrens ausgesprochen. Das hat das LBA jedoch kategorisch abgelehnt. Das LBA hat zugesagt, alle betroffenen Verbände anzuschreiben, damit hierdurch ein Multiplikatoreffekt zu den zertifizierten und nicht zertifizierten Versendern sowie den RegB erzielt wird und alle Betroffenen denselben Rahmenvorgaben zur Kontrolle der Fracht unterliegen. Offen geblieben ist die Frage, wie Fracht zu handhaben ist, die ursprünglich als sichere Sendung vom bV übergeben wurde, aber im Verlauf der sicheren Transportkette einer Unregelmäßigkeit unterlag und dadurch ihren Sicherheitsstatus verloren hat. Dies hat das LBA als Klärungspunkt angesehen und weitere Information hierzu versprochen.
(Reinhard Lankes / DSLV)
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